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Satzung des W.T.H.C

in der Fassung vom 18. Februar 1980 mit den Änderungen und Ergänzungen vom 11.2.1985, 10.2.1986, 9.2.1987, 26.2.2001, 12.3.2012, 13.10.15 und 29.2.2016

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Walddörfer Tennis- und Hockey-Club e.V.“ (WTHC).

  2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

  3. Der Verein ist beim Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.

  4. Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennis- und Hockey-Sports. Auch die Pflege der

gesellschaftlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander und in den Walddörfern setzt der WTHC sich zur Aufgabe. Der Verein ist weder politisch noch konfessionell oder wirtschaftlich gebunden.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein soll Mitglied des Hamburger Sportbundes und der Fachverbände seiner

Sportarten sein.

§ 2 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.

  2. Die Satzung liegt in der Geschäftsstelle aus. Durch die Abgabe des Aufnahmeantrags

unterwirft sich der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme als Mitglied der Satzung des WTHC und verpflichtet sich zur Zahlung der Beiträge.

  1. Die Mitgliederversammlung kann eine zeitweilige Aufnahmesperre beschließen.

  2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Mitglieder oder andere

Personen, die sich im Sinne der Clubzwecke verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Club erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Die

Kündigung muss spätestens zum Ende des Geschäftsjahres eingegangen sein. Sie bewirkt dann das Erlöschen der Mitgliedschaft zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres.

  1. Der Vorstand kann beschließen, dass Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder

die Interessen des Clubs in schwerwiegender Weise verletzt haben, mit sofortiger Wirkung aus dem Club ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dieses kann binnen einem Monat den Ältestenrat anrufen, der endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges entscheidet. Die Anrufung des Ältestenrates hat keine aufschiebende Wirkung.

  1. Bleibt ein Mitglied mit den fälligen Beträgen im Verzug, so kann ihm der Vorstand eine

letzte Zahlungsfrist mit der Androhung setzen, dass nach Fristablauf sein Ausschluss beschlossen wird. In diesem Fall gilt Abs. 2 entsprechend.

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied seine Rechte als Mitglied.

Gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht erstattet. Rückständige Beiträge sind sofort fällig.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club

nachgekommen sind, können die Einrichtungen des Clubs nach Maßgabe der dafür erlassenen besonderen Bestimmungen (z. B. Spielordnung, Hausordnung) benutzen. Der Club haftet für Schäden, die die Mitglieder hierbei erleiden, nur soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Clubmitglieder haften dem Club gegenüber für Schäden, die sie an den Clubeinrichtungen verursachen.

  1. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Stimmrecht in der

Mitgliederversammlung. Mitglieder gelten als jugendlich, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Clubs zu wahren, die festgesetzten

Beiträge fristgemäß zu entrichten und die Anordnungen der zuständigen Cluborgane zu beachten.

§ 5 Beiträge

  1. Der Club erhebt Beiträge für erwachsene und jugendliche Mitglieder, sowie für die

Nutzung der Tennishalle und Umlagen in besonderen Fällen.

  1. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge fest.

  2. Die Fälligkeit der Beiträge bestimmt der Vorstand. In besonderen Einzelfällen kann der

Vorstand Beiträge stunden oder erlassen.

§ 6 Cluborgane

  1. Die Organe des Clubs sind

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Vorstand

    c) der Ältestenrat

    d) die Kassenprüfer

    e) die Jugendvertretung

  2. Bei Bedarf können für besondere Aufgaben Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder

solcher Ausschüsse werden vom Vorstand für die Dauer eines Geschäftsjahres bestimmt.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten drei

Monate des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und spätestens zwei Wochen vor der Versammlung per E-Mail verschickt werden. In Ausnahmefällen können Mitglieder schriftlich um Postversand bitten.

  1. Die Tagesordnung umfasst mindestens den Bericht des Vorstands über das

abgelaufene Geschäftsjahr, den Bericht der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstands, den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr mit Beschlussfassung sowie anstehende Wahlen von Mitgliedern der Cluborgane.

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen.

Sofern solche Anträge spätestens bis drei Wochen vor der Versammlung dem Club schriftlich zugegangen sind, ist die Tagesordnung zu ergänzen. Nicht in der Tagesordnung angekündigte, in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung und die Mehrheit des Vorstands ihrer Behandlung nicht widersprechen. Anträge zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Clubs können in der Versammlung jedoch nur behandelt werden, wenn sie bereits in der mit der Einladung zugegangenen Tagesordnung bekannt gemacht worden sind.

  1. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen

Vorstandsmitglied geleitet.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder den

Ältestenrat einberufen werden. Sie müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Es gelten die Regularien von §8,1 und 3.

  1. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die über den Haushaltsplan hinausgehende Ausgaben bewirken würden, sind nur bindend, wenn alle gesetzlichen Vertreter des Vereins (siehe §9,3) zustimmen.

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der

anwesenden Stimmberechtigten und dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der durch die Einladung bekannt gemachten Tagesordnung enthalten sind.

  1. Zur Änderung des Clubzweckes oder zur Auflösung des Clubs bedarf es der

Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  1. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom

Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem

Schatzmeister sowie höchstens 4 weiteren Clubmitgliedern, die in der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl, auch wiederholt, ist zulässig.

  1. Über die Verteilung der Aufgabengebiete auf die weiteren Mitglieder des Vorstandes

beschließt der Vorstand.

  1. Gesetzliche Vertreter gem. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der

Schatzmeister. Jeder ist zusammen mit einem der beiden anderen zeichnungsberechtigt.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung außer dem 1. Vorsitzenden

oder seinem Vertreter mindestens zwei weitere Vorstandmitglieder erschienen sind. Zur Einladung ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.

  1. Zu den Sitzungen des Vorstands wird die Jugendvertretung eingeladen. Sie ist

stimmberechtigt.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter. Dem Vorstand obliegen sämtliche Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht durch Satzung anderen Cluborganen zugewiesen werden.

  1. Das Amt eines jeden Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf seiner Amtsperiode mit

dem Tage der ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern es nicht wiedergewählt wird. Außerdem endet es, wenn das Vorstandsmitglied auf sein Amt verzichtet oder nicht nur vorübergehend verhindert ist.

§ 10 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus drei aktiven Mitgliedern des WTHC, die nicht dem Vorstand

angehören. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.

  1. Aufgabe des Ältestenrates ist insbesondere die Schlichtung von

Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten unter Clubmitgliedern oder im Vorstand. Jedes Clubmitglied hat das Recht, zur Schlichtung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten den Ältestenrat anzurufen.

  1. Der Ältestenrat ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einzuberufen, wenn er das mit Rücksicht auf die Art der Geschäftsführung des Vorstandes für erforderlich hält oder wenn der Vorstand arbeitsunfähig wird.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Zu Kassenprüfern werden von der Mitgliederversammlung zwei stimmberechtigte

Mitglieder, die nicht Mitglied des Vorstands sind, für zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre gewählt.

  1. Die unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

  2. Die Kassenprüfer haben nach Abschluss eines Geschäftsjahres das Rechnungswesen

und den Jahresabschluss auf seine Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.

§12 Jugendvertretung

Die jugendlichen Mitglieder wählen aus ihrem Kreis die Jugendvertretung für ein Jahr. Die Wiederwahl, auch wiederholt, ist zulässig. Der Vorstand bzw. die amtierende Jugendvertretung organisiert die Wahl. Sie vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder des Vereins.

§ 13 Anfall des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung des WTHC oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an den Hamburger Sportbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist das Amtsgericht HamburgMitte.

Hamburg, den 11. Oktober 2016

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